Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Käthe-Kollwitz-Schule e.V. “ Der Verein hat seinen
Sitz in Essen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Käthe-Kollwitz-Schule.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Förderung von Lernmitteln, Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, ebenso dann, wenn
das jüngste Kind einer Familie die Käthe-Kollwitz-Schule verlässt und ein Verbleib im Verein nicht
erklärt wird.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet jedes Mitglieder
selber. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Änderung des
Mindestbeitrags ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§9 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Sind alle Mitglieder des
Vorstands verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern einen
Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des jeweiligen
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem
Schriftführer zu unterschreiben.